In Deutschland gibt es keine gesetzliche Kontrolle für die Ausstattung mir Rauchmeldern. Bei Neu- und Umbauten erfolgt die Prüfung durch das zuständige Bauamt oder den Architekten. Doch im Schadensfall kann es großen Ärger für Vermieter oder Mieter geben.
In der Landesbauordung NRW (Paragraph 49 Abs. 7) sind die Details geregelt:
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.
Zumindest ein Rauchwarnmelder in jedem Kinder- und Schlafzimmer, sowie Flure die als Rettungswege dienen.
In den jeweiligen Bauordnungen ist in der Regel festgehalten, dass die Baubehörden den Einbau von Rauchmeldern kontrollieren dürfen. Teilweise müssen sich die Mitarbeiter jedoch zuvor schriftlich ankündigen. In der Praxis sollten also keine offiziellen Kontrolleure unerwartet vor Ihrer Tür stehen.